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April 2013

Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter
(Zeichenbüro)

Gewerbeumfang

Im Rahmen eines „Zeichenbüros“ (als freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis als

Zugangskriterium) ist – wie dem Gewerbewortlaut bereits entnommen werden kann –

das Erstellen von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter zulässig.

Das bedeutet, dass Unternehmen, die dieses freie Gewerbe angemeldet haben, keine

Planungsarbeiten ausführen, selbständig keine Einreichpläne erstellen,

geschweige denn abstempeln dürfen. Es ist Ihnen lediglich erlaubt, zu Papier zu

bringen, was jemand anderer (zB ein Ziviltechniker, Baumeister, Ingenieurbüro,

Installateur, etc.) geplant hat.

Alle über den Gewerbewortlaut hinausgehenden Leistungen sind nicht Gegenstand

dieses freien Gewerbes und fallen grundsätzlich in den Vorbehaltsbereich anderer

Gewerbe wie zB der Baumeister oder Ingenieurbüros.

Es ist auch nicht möglich, im Rahmen des Gewerbes „Büro für technisches Zeichnen“

Lehrlinge im Lehrberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin“ auszubilden.

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass – neben der Übertretung

verwaltungs(straf)rechtlicher Vorschriften und der latenten Gefahr, wegen Verstoßes

gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zivilrechtlich geklagt zu

werden – vor allem der Verlust jeglichen Berufshaftpflichtversicherungsschutzes droht.

Bei Schadensfolgen durch Fehlplanung ist die Berufshaftpflichtversicherung (wegen

Übertretung des Gewerbeumfanges) nicht zu Leistungen verpflichtet. Das bedeutet

zumeist die „sichere“ Insolvenz für den betroffenen Unternehmer!